VGH München: Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung oder Bewerbung von unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel im Internet im ländereinheitlichen Verfahren, Angebot sog. 50-Cent-Gewinnspiele mit und ohne TV-Bezug (auch) über das Internet durch einen deutschlandweit tätigen privaten Rundfunkveranstalter, Verlangen eines Entgelts von bis zu 0, 49 Euro je Spielteilnahme und Begrenzung des Einsatzes bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf höchstens 9, 80 Euro pro Stunde, Erlaubnisfreie Zulässigkeit der Durchführung sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien, Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und Verbot der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und Ausnahmen für bestimmte Online-Glücksspiele mit gesteigertem Suchtpotenzial, Lotteriemonopol und Zulassung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial, Glücksspielbegriff im Straf- und Ordnungsrecht, Identität von strafrechtlichem Einsatz- und ordnungsrechtlichem Entgeltbegriff, Erlaubnispflichtigkeit der gewerbsmäßigen Veranstaltung „anderer“ Online-Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspielbegriff, Bagatellgrenze, Erheblichkeit des Einsatzes, Unterhaltungsspiel, Ermessensausübung, Rundfunkfreiheit, Teilnehmer- und Jugendschutz
Urteil vom 10.07.2025 – 23 BV 23.913